gewerbsmässiger Betrug; 2. Rechtsgang | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
a. Relevante Vorgeschichte Seit den Jahren 1993 und 1994 lag der IV-Stelle Schwyz zum Mit- beschuldigten C.________, Vater des Beschuldigten, ein Antrag für den Erhalt einer IV-Rente vor, nachdem an C.________ der Verdacht eines Hirnschlags (cerebrovasculärer Insult) mit linkssei- tiger Körperlähmung (Hemisyndrom links), mit ausgeprägten, stati- onär verbleibenden Lähmungen (Restparese) und leichter Ge- sichtslähmung (facilisparese links) diagnostiziert wurden. Anlässlich der damaligen ärztlichen Konsultationen wurde festge- halten, C.________ sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf ei- nen Rollstuhl angewiesen. Dies nachdem bei ihm am 4. Septem- ber 1993 ein plötzlicher Bewusstseinsverlust aufgetreten sein soll, wobei jedoch eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) oder ein anderer pathologischer Befund gemäss Universitätsspital ausge- schlossen werden konnte. Mit Arztbericht vom 10. Juni 1994 hielt Dr. med. E.________ ge- genüber der IV-Stelle Schwyz fest, C.________ sei weiterhin links- seitig gelähmt und sein Zustand stationär. Auch anlässlich eines Kuraufenthalts C.________ in Leukerbad VS konnten keine Hin-
Kantonsgericht Schwyz 3 weise auf eine organische Läsion gefunden werden, weshalb die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) der Bewegung und der Sinnesempfindung mit dissoziativen Krampfan- fällen gestellt wurde. Gestützt darauf sei mit einer weiteren, even- tuell dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Am 9. Mai 1994 fand eine Abklärung der IV-Stelle Schwyz bei C.________ zuhause an der F.________strasse xx, Einsiedeln SZ, statt, wobei C.________ die vorgenannten Leiden, Gebrechen und Einschränkungen im Alltag bestätigte. Mit Arztbericht vom 29. Januar 1995 bestätigte Dr. med. E.________ seine bisherigen Feststellungen am Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz. Mit Formular vom 22. April 1995 beantragte C.________ nebst der bereits erhaltenen IV-Rente auch eine Hilflosenentschädigung und gab dazu an, seit November 1993 im Alltag an folgenden Ein- schränkungen zu leiden resp. bei folgenden alltäglichen Verrich- tungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein:
- beim An-/Auskleiden,
- teilweise auch beim Aufstehen, Absitzen und Liegen,
- beim Zerkleinern der Nahrung insb. beim Zerkleinern von Fleisch,
- teilweise beim sich Waschen, Baden und Duschen,
- bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen ge- stützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen werden müsse,
- er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwa- chung, wobei die Familie diese Überwachung seit November 1993 gewährleiste. Diese Angaben liess sich C.________ gestützt auf Arztbesuche durch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. E.________, ärztlich bestätigen. Im Beisein seiner damaligen Nachbarin G.________ machte C.________ zu seinen Gebrechen und Leiden noch detail- liertere Angaben, so etwa dass er
- seine linke Körperhälfte nicht einsetzen könne,
- Hilfe beim Aufstehen benötige, wenn er mehr als eine Stunde in der gleichen Position verharrt habe,
- beim Zerkleinern fester Nahrung Hilfe benötige,
- auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft benötige, weil er sich nicht positionieren könne und Angst habe, umzukippen,
- beim Treppensteigen immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei,
- ständiger Überwachung bedürfe, weil er ständiger Sturzgefahr ausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke und so das Gleichgewicht verliere. Darüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehen- dem Bewusstseinsverlust erlitten.
Kantonsgericht Schwyz 4 Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. September 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren Grades eingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den
1. September 1994 festgelegt. Bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen einer Kinderrente für den Beschuldigten (Sohn A.________) wurde C.________ schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhält- nisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zur Folge haben können, unverzüglich zu melden ist. Für die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zu C.________ einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med. E.________, ein. Dieser teilte der IV-Stelle Schwyz am 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten Konsultation vom 1. Oktober 1997 mit C.________ mit, dass der Gesundheits- zustand C.________ stationär geblieben und dass dieser nach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der Fortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der Hilflosenent- schädigung auch weiterhin angezeigt erscheine. Am 26. Januar 1998 teilte auch C.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz un- terschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den folgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
- An-/Auskleiden,
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen,
- Körperpflege,
- Fortbewegung,
- auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen. Gestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle C.________ mit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine 100%-ige Renten- bedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV- Stelle Schwyz C.________ auf die geltenden Meldepflichten hin. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten. Sicher in der Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon früher ging es C.________ gesundheitlich derart gut, dass er in der Lage war,
- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rau- chen,
- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unter- stützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
Kantonsgericht Schwyz 5
- ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
- zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgiebig, zeitlich lang andau- ernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen,
- ohne Hilfe und Unterstützung auf einem Pferd zu reiten,
- schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrich- ten,
- gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkung wahrzunehmen,
- in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen. All diese Umstände und Zeugnisse der Leistungsfähigkeit resp. Veränderungen in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit mel- dete C.________ weder den befassten Ärzten, noch der IV-Stelle Schwyz, der EL-Stelle Schwyz oder einem anderen Leistungser- bringer. Im März 2001 führte die IV-Stelle Schwyz die zweite Rentenrevisi- on durch, wozu C.________ am 4. April 2001 unterschriftlich an- gab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig und im bisher geschilderten Umfang bei All- tagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dr. med. E.________, bestätigte am 26. April 2001 diesen Zustand gestützt auf seine letzte ärztliche Konsultation mit C.________ vom 2. Ok- tober 2000. Gestützt auf diese Angaben anerkannte die IV-Stelle Schwyz gegenüber C.________ weiterhin eine 100%-ige Renten- bedürftigkeit sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; abermals wies ihn die IV-Stelle Schwyz auf die bestehenden Mel- depflichten hin. In der Zeit zwischen Juli 2004 und Juli 2014 lebte C.________ ausschliesslich von
- IV-Rentenleistungen (resp. ab Juli 2011) AHV-Renten- leistungen),
- BVG-Leistungen,
- Hilflosenentschädigungen,
- Ergänzungsleistungen und
- Zusatzleistungen, in der Höhe von total CHF 590‘705.55 resp. monatlich im Durch- schnitt etwas mehr als CHF 4‘881.85, auf die er aufgrund seines tatsächlich guten Gesundheitszustandes keinerlei Anspruch hatte.
b) Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten Per 1. Juni 2013 leitete die SVA Zürich (buchhalterische betrachtet auch stellvertretend für die Ausgleichskasse resp. AHV- Stelle Schwyz) gegen C.________ eine Revision zur Hilflosenentschädi- gung (HE) ein. Am oder um den 8. Juli 2013 füllte der Beschuldigte zusammen mit und für seinen Vater C.________ den Revisions-
Kantonsgericht Schwyz 6 fragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und C.________ gemeinsam wahrheitswidrig an, C.________ benötige im Alltag Hil- fe,
- beim An-/Auskleiden,
- bei der Körperpflege,
- bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontak- te,
- beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, wenn die Beschwer- den phasenweise zunehmen resp. stärker seien,
- beim Verrichten der Notdurft inklusive dem Ordnen der Klei- dung und der Körperreinigung nach dem Verrichten der Not- durft,
- ferner bedürfe er der medizinisch-pflegerischen Hilfe sowie Überwachung sowohl tagsüber wie auch nachts, man müsse ihm die Medikamente verabreichen, da er sonst die Einnahme vergesse; die Familienmitglieder Ehefrau, Sohn (Beschuldigter) und Tochter würden diese Hilfeleistungen erbringen. Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisi- onsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater C.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wieder- kehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können. Diesen inhaltlich gezielt falsch ausgefüllten Fragebogen stellte der Beschuldigte zeitlich direkt danach Dr. med. H.________, einer ihm damals schon seit längerem bekannten Ärztin zu, damit diese im irrigen Glauben, C.________ gehe es medizinisch tatsächlich derart schlecht, den ärztlichen Teil des Formulars ausfüllen und die Leiden und Gebrechen C.________ bestätigen und die Bestäti- gung der AHV-Stelle der SVA Zürich zustellen sollte. Dr. med. H.________ füllte den Fragebogen allerdings nicht aus, weil ihr der Aufwand der vollständigen Abklärung zum Zustand C.________ zu aufwändig war und weil ihr dazu überdies die not- wendigen Akten fehlten. Als Reaktion auf diese Verweigerungshal- tung wechselte C.________ den Hausarzt resp. die Hausärztin. Am oder um den 10. Oktober 2013 füllte der Beschuldigte aber- mals zusammen mit und für seinen Vater C.________ den Revisi- onsfragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und C.________ abermals gezielt wahrheitswidrig und analog zum ers- ten Revisionsfragebogen an, C.________ sei bisher bei folgenden alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
- je nach gesundheitlichem Zustand beim An- und Auskleiden,
- beim Essen resp. ihm müssten Essen und Trinken hergerichtet werden,
- bei der Körperpflege,
- bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontak- te,
- beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen,
Kantonsgericht Schwyz 7
- beim Verrichten der Notdurft resp. dem Ordnen der Kleider da- nach, der Körperreinigung und teilweise beim Überprüfen der Reinlichkeit. Ferner gaben sie wahrheitswidrig an, C.________ benötige tags und nachts medizinisch-pflegerische Hilfe, nehme täglich Medika- mente ein, fürchte sich vor krankheitsbedingten Stürzen und die Familienangehörigen würden die Hilfestellungen leisten. Den Fragebogen mit diesen inhaltlich falschen Angaben unter- zeichnete der Beschuldigte am 10. Oktober 2013 eigenhändig als Vertreter seines Vaters C.________, obwohl er wusste, dass die- ser – wie bereits in den Jahren zuvor – in der Lage war
- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakspfeife zu rau- chen, die Hand also für normale Alltagshandlungen einsetzen konnte,
- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unter- stützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
- ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
- zu verschiedenen Zeitpunkten auf Hochzeitsfeiern, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen, so dass auch keinerlei Sturzgefahr oder Einschränkung in der Motorik bestanden,
- ohne Hilfe und Unterstützung Dritter auf einem Pferd zu reiten, so dass Kraft und Motorik einwandfrei intakt waren,
- schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrich- ten,
- gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkungen wahrzunehmen,
- in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Umstände, dass es sich bei den von ihm im Revisionsformular gemachten Angaben über seinen Vater C.________ um inhaltlich falsche Auskünfte handelte. Dennoch stellte der den Fragebogen zeitnah nach dem Ausfüllen der neu als Hausärztin ausgewählten Dr. med. I.________, zur medizinischen Überprüfung und Bestätigung zu. Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisi- onsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater C.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wieder- kehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2013 bei Dr. med. I.________ gab sich der Mitbeschuldigte C.________ wie vorangehend beschrieben als im Alltag stark eingeschränkte Per- son und der Beschuldigte unterstützte seinen Vater dabei in der Arztpraxis nicht nur dahingehend, ihm als Übersetzer behilflich zu sein, sondern darüber hinaus auch, indem er dessen angebliche, inhaltlich eben nicht korrekte Krankenvorgeschichte erläuterte und bestätigte und seinen Vater C.________ auch bei der Fortbewe-
Kantonsgericht Schwyz 8 gung in der Arztpraxis und deren Umgebung aktiv unter dem Arm stützte, obwohl C.________ auf diese Unterstützung beim Gehen gar nicht angewiesen war. Dies tat der Beschuldigte, um Dr. med. I.________ in den irrigen Glauben zu versetzen, seinem Vater C.________ gehe es gesundheitlich derart schlecht und dieser sei auf derart weitreichende Hilfe im Alltag angewiesen. Gestützt auf das täuschende Verhalten des Beschuldigten in Kom- bination mit jenem C.________, der seinen schlechten Zustand ak- tiv vorgaukelte, im irrigen Glauben, C.________ gehe es tatsäch- lich gesundheitlich so schlecht, wie selber erlebt und beschrieben erhalten, und im Unwissen um den tatsächlich guten Gesundheits- zustand C.________, bestätigte Dr. med. I.________ gleichentags, d.h. am 10. Oktober 2013 gegenüber der AHV-Stelle der SVA Zürich den nach wie vor schlechten Gesundheitszustand C.________. Der Beschuldigte und C.________ erwirkten so ge- meinsam ein inhaltlich falsches, ärztliches Attest seitens Dr. med. I.________. Gestützt auf die in die Irre geleiteten Befunde seitens Dr. med. I.________ anerkannte die SVA Zürich ebenfalls im Unwissen um die wahren Umstände weiterhin den Anspruch C.________ auf ei- ne Hilflosenentschädigung mittleren Grades, so dass ihm die Aus- gleichskasse im irrigen Glauben, dass es C.________ tatsächlich gesundheitlich schlecht gehe, folgende Leistungen ausbezahlte: IV-Stelle Schwyz / Ausgleichskasse Schwyz CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.06.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.07.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 07.08.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 05.09.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.10.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.11.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 05.12.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 08.01.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.02.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.03.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.04.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 07.05.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 05.06.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.07.2014 CHF 16‘380.00 Total Durch das vorgenannte Mitwirken des Beschuldigten erlangte des- sen Vater C.________ zwischen Juni 2013 und Juli 2014 (14 Mo- nate) in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz to- tal CHF 16‘380.00 resp. monatlich CHF 1‘170.00. Diese Leistun- gen resp. Geldbeträge zahlte die Ausgleichskasse Schwyz C.________ jeweils auf sein Sparkonto O.________ (Bank I), Kto- Nr. yy, aus. Diese Geldbeträge stellten einen wesentlichen Anteil von C.________ monatlichem Einkommen dar, da er nebst dem un- rechtmässigen Leistungsbezug keiner Arbeitstätigkeit nachging
Kantonsgericht Schwyz 9 und bloss eine AHV-Rente von monatlich CHF 997.00 und eine BVG-Rente von monatlich CHF 839.00 erhielt. Bei seinem vorangehend beschriebenen, täuschenden Verhalten (gemeint: in der Arztpraxis Dr. med. I.________ und beim Ausfül- len der beiden Revisionsformulare mit den falschen Angaben) war dem Beschuldigten aus der (Kranken-)Vorgeschichte seines Va- ters C.________ bewusst, dass er durch sein eigenes Verhalten für seinen Vater zu Unrecht wiederkehrende Versicherungsleistun- gen zu erlangen half, auf die dieser keinerlei Anspruch hatte und die einen wesentlichen Teil des Einkommens seines Vaters dar- stellten. Am 28. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kan- tons Schwyz statt, wobei gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten C.________ verhandelt wurde. Die anwesenden Parteien stellten dabei fol- gende Anträge (Vi-act. 11): Staatsanwaltschaft
1. Der Angeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
3. Die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe sei auf 5 Jahre fest- zusetzen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
5. August 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je CHF 120.00, total CHF 4‘800.00, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären.
5. [Herausgabe].
6. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2‘350.50 seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Verteidigung.
Kantonsgericht Schwyz 10 Verteidigung
1. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu ent- schädigen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Urteil vom 28. April 2016 entschied das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich am 5. Au- gust 2011 bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen und es wird deren Vollzug angeordnet.
5. [Beschlagnahme].
6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60 Total Fr. 7‘181.10 werden A.________ auferlegt. 7.-8. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Proz. Nr. STK 2016 36, KG-act. 3):
Kantonsgericht Schwyz 11
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollum- fänglich zu entschädigen. Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und desjenigen von STK 2016 35 auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Am 9. Februar 2016 (recte: 2017) beantragte die Verteidigung, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten C.________ einzuholen sei (KG-act. 9). Mit Verfü- gung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (KG-act. 12). Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend C.________ ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Kon- versionsstörung an (Dossier STK 2016 35, KG-act. 18). Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. L.________ ging dem Kantonsgericht am
13. November 2017 zu (Dossier STK 2016 35, KG-act. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anläss- lich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten (KG-act. 19). Am 19. Dezember 2017 fand vor Schranken des Kantonsge- richts die Berufungsverhandlung statt, wobei gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten C.________ verhandelt wurde, welcher der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Die Verteidigung von A.________ stellte folgende Anträge (KG-act. 25, Beilage 2):
1. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 12
2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen ange- messen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass der Mitbeschuldigte C.________ noch persönlich zu befragen sei und das Urteil gegen A.________ bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betref- fend C.________ ausgesetzt werde (KG-act. 26). Mit zweiter Vorladung vom
28. Dezember 2017 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren auf den
16. Januar 2018 zur Befragung von C.________, Stellungnahme hierzu und Schlusswort von C.________ geladen, wobei der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet wurden und ihnen angezeigt wurde, dass bei Fernbleiben Verzicht auf Teilnahme und Stel- lungnahme zur Befragung des Mitbeschuldigten C.________ angenommen werde (KG-act. 27). Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung gegen C.________ am 16. Januar 2018 erschien dieser unentschuldigt nicht und der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger blieben der Verhandlung fern (Dossier STK 2016 35, KG-act. 62). Mit Beschluss von eben diesem Datum räumte die Strafkammer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bemessung der Sanktion ein, nachdem die mit BG vom 19. Juni 2015 beschlossenen Ände- rungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts (Änderungen des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 in Kraft traten (KG-act. 29). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellung- nahme (KG-act. 30); die Verteidigung liess sich gleichentags dazu vernehmen (KG-act. 31). Am 6. Februar 2018 erkannte die Strafkammer des Kantonsge- richts wie folgt:
Kantonsgericht Schwyz 13
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 ersatzlos aufgehoben und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 betraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlag- nahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60 Total Fr. 7‘181.10 werden A.________ auferlegt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ auferlegt. 3.-4. [Rechtsmittel und Zustellung]. C. Gegen das am 15. Februar 2018 versandte begründete Urteil des Kan- tonsgerichts erhob der Beschuldigte am 19. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 37/1):
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Angeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
E. 2 Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
E. 3 Die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe sei auf 5 Jahre fest- zusetzen.
E. 4 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
E. 5 [Herausgabe].
E. 6 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60 Total Fr. 7‘181.10 werden A.________ auferlegt. 7.-8. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Proz. Nr. STK 2016 36, KG-act. 3):
Kantonsgericht Schwyz 11
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollum- fänglich zu entschädigen. Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und desjenigen von STK 2016 35 auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Am 9. Februar 2016 (recte: 2017) beantragte die Verteidigung, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten C.________ einzuholen sei (KG-act. 9). Mit Verfü- gung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (KG-act. 12). Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend C.________ ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Kon- versionsstörung an (Dossier STK 2016 35, KG-act. 18). Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. L.________ ging dem Kantonsgericht am
13. November 2017 zu (Dossier STK 2016 35, KG-act. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anläss- lich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten (KG-act. 19). Am 19. Dezember 2017 fand vor Schranken des Kantonsge- richts die Berufungsverhandlung statt, wobei gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten C.________ verhandelt wurde, welcher der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Die Verteidigung von A.________ stellte folgende Anträge (KG-act. 25, Beilage 2):
1. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 12
2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen ange- messen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass der Mitbeschuldigte C.________ noch persönlich zu befragen sei und das Urteil gegen A.________ bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betref- fend C.________ ausgesetzt werde (KG-act. 26). Mit zweiter Vorladung vom
28. Dezember 2017 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren auf den
16. Januar 2018 zur Befragung von C.________, Stellungnahme hierzu und Schlusswort von C.________ geladen, wobei der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet wurden und ihnen angezeigt wurde, dass bei Fernbleiben Verzicht auf Teilnahme und Stel- lungnahme zur Befragung des Mitbeschuldigten C.________ angenommen werde (KG-act. 27). Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung gegen C.________ am 16. Januar 2018 erschien dieser unentschuldigt nicht und der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger blieben der Verhandlung fern (Dossier STK 2016 35, KG-act. 62). Mit Beschluss von eben diesem Datum räumte die Strafkammer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bemessung der Sanktion ein, nachdem die mit BG vom 19. Juni 2015 beschlossenen Ände- rungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts (Änderungen des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 in Kraft traten (KG-act. 29). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellung- nahme (KG-act. 30); die Verteidigung liess sich gleichentags dazu vernehmen (KG-act. 31). Am 6. Februar 2018 erkannte die Strafkammer des Kantonsge- richts wie folgt:
Kantonsgericht Schwyz 13
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 ersatzlos aufgehoben und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 betraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlag- nahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60 Total Fr. 7‘181.10 werden A.________ auferlegt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ auferlegt. 3.-4. [Rechtsmittel und Zustellung]. C. Gegen das am 15. Februar 2018 versandte begründete Urteil des Kan- tonsgerichts erhob der Beschuldigte am 19. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 37/1):
Dispositiv
- Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
- Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantona- len Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventualiter sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizu- sprechen und stattdessen der Gehilfenschaft zum Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Zur Neu- Kantonsgericht Schwyz 14 vornahme der Strafzumessung und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_333/2018 vom 23. April 2019 wie folgt:
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kan- tonsgerichts Schwyz vom 6. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 auferlegt.
- Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesge- richtliche Verfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
- [Mitteilung]. D. Mit Verfügung vom 29. April 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts für den zweiten Rechtsgang das schriftliche Verfahren an und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu Proz. Nr. STK 2019 32). Die kan- tonale Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2019 auf eine Stellungnahme (KG-act. 3). Die Verteidigung äusserte sich mit Eingabe vom
- Mai 2019 (KG-act. 6). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 7). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- Kantonsgericht Schwyz 15 in Erwägung:
- a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung be- gründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen In- stanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom
- Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2). b) Das Bundesgericht beurteilte den Schuldspruch wegen gewerbsmässi- gen Betrugs als bundesrechtswidrig. Es erwog, dass der Vater des Beschul- digten, C.________, zwar über Jahre hinweg Leistungen bezogen habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe und damit einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Jedoch würden die jeweiligen unrechtmässigen Leistungsbezüge, die aufgrund einer einzigen Täuschung erbracht worden seien, für sich keine betrügerische Tätigkeit dar- stellen. Dass der Beschuldigte den Revisionsfragebogen zweimal ausgefüllt und unterschrieben sowie seinen Vater einmal bei dessen Hausärztin begleitet habe, genüge weder in Bezug auf Zeit und Mittel noch hinsichtlich der Häufig- keit zur Bejahung des Qualifikationsmerkmals des gewerbsmässigen Han- delns. Es handle sich „lediglich“ um eine zweimalige Tatbegehung, nachdem es beim ersten Mal bei einem Versuch geblieben sei. Zudem fänden sich gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts keine Umstände, aus denen auf die Absicht des gewerbsmässigen Handelns geschlossen werden könne. So habe das Kantonsgericht nicht festgestellt, dass der Beschuldigte beab- sichtigt habe, in Zukunft regelmässig beim Sozialversicherungsbetrug des Kantonsgericht Schwyz 16 Vaters mitzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit setze aber eigennütziges Handeln voraus, das heisst der Täter müsse zumindest mittelbar Einnahmen anstreben. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen habe der Beschuldigte aber für seinen Vater gehandelt und keinen direkten Vorteil für sich erzielt. Das Kantonsgericht werde neu zu beurteilen haben, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch ohne eigene Berei- cherungsabsicht noch als ein in Mittäterschaft begangener oder lediglich un- terstützter Betrug qualifiziert werden könnten (zit. Urteil 6B_333/2018. E. 2.4.1. und 2.4.2). c) Nach diesen Vorgaben steht der Schuldspruch wegen Betrugs nicht mehr zur Disposition. Neu zu beurteilen bleibt aber, ob der Beschuldigte als Mittäter oder Gehilfe handelte. Ebenfalls neu festzulegen ist das Strafmass resp. die Geldstrafe. Hinsichtlich des Vollzugspunkts ist lediglich die Dauer der Probezeit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen wird es bei einer bedingten Strafe bleiben, da der bedingte Vollzug im Falle einer Verur- teilung vor Kantonsgericht nicht angefochten wurde (vgl. Urteil STK 2016 36 vom 6. Februar 2018 E. 4g). Ebenso nicht mehr Verfahrensgegenstand ist der Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bei einer zweijährigen Probezeit ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 120.00, weil das Kantonsgericht die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 4 bereits im ersten Rechtsgang gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB ersatzlos aufhob (vgl. Urteil vom 6. Februar 2018 E. 4h). Keine Ände- rung ergibt sich ebenfalls betreffend Beschlagnahme (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils). Hingegen ist über die Verlegung der erst- und zwei- tinstanzlichen Verfahrenskosten nochmals zu befinden.
- a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen Kantonsgericht Schwyz 17 des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so we- sentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlus- ses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (zit. Urteil 6B_333/2018 E. 2.3.2 sowie BGer, Urteile 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 6B_1070/2014 vom
- Juli 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäter- schaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemein- same Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer, Ur- teil 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2; BSK StGB I-Forster, 4. A., N 12 zu Art. 24 StGB). Nach Art. 25 StGB ist demgegenüber Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen unter- geordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (zit. Urteil 6B_333/2018 E. 2.3.2 sowie BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Ge- schehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter Kantonsgericht Schwyz 18 zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (BGer, Urteil 6B_1148/2017 vom
- September 2018 E. 2.2.4). b) Die Verteidigung macht geltend, C.________ habe am 22. April 1995 erstmals eine Hilflosenentschädigung beantragt. Zwischen Juli 2004 und Ju- li 2014 habe er Leistungen von Fr. 590‘705.55 bezogen. C.________ habe die Revisionsfragebögen über lange Zeit zunächst jeweils selber unterzeichnet. Er hätte jedoch auch den Fragebogen des Revisionsverfahrens von 2013 ohne Weiteres eigenhändig unterschreiben können. Somit sei in Anbetracht der langjährigen Tatbegehung durch C.________ der Tatbeitrag des Beschuldig- ten, das heisst die Unterzeichnung des Fragebogens, ein klar untergeordne- ter. Dasselbe gelte für die Rolle, welche der Beschuldigte während der einzi- gen Konsultation bei Dr. med. I.________ gespielt habe. Der Beschuldigte habe C.________ lediglich sprachlich unterstützt und sei ihm behilflich gewe- sen, die rund 20-jährige Krankengeschichte zu erläutern. Die Annahme, Dr. med. I.________ hätte das Formular ohne die Angaben des Beschuldigten nicht unterzeichnet, erscheine spekulativ. C.________ habe seinen Gesund- heitszustand über Jahre hinweg ohne das Zutun des Beschuldigten selber schlechter dargestellt als er tatsächlich war, so dass die Tathandlungen des Beschuldigten lediglich als Gehilfenschaft qualifiziert werden könnten. In sub- jektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschuldigte für seinen Vater ge- handelt und keinen eigenen direkten Vorteil erzielt habe, er habe mithin unei- gennützig gehandelt, indem er als Ältester dem Vater seine Hilfe angeboten habe. Er habe die Tat seines Vaters nicht als eigene gewollt (KG-act. 6 S. 2 ff.). c) In sachverhaltlicher Hinsicht ist von denselben Elementen wie im kan- tonsgerichtlichen Urteil vom 6. Februar 2018 auszugehen (E. 3b). Der Be- schuldigte füllte die beiden Revisionsfragebögen zusammen mit C.________ aus und unterschrieb diese eigenhändig. Nach wie vor ist kein plausibler Grund ersichtlich bzw. wird geltend gemacht, weshalb der Beschuldigte und Kantonsgericht Schwyz 19 nicht C.________ die Fragebögen unterschrieb. Laut der Aussage von Dr. med. I.________ bezüglich der ärztlichen Konsultation habe der Beschul- digte geholfen, „dass es mit dem Sprechen schneller [gehe]“ und „der Sohn“ habe es „besser gewusst“ (U-act. 10.2.07 Frage 37 S. 10). Daraus folgt (nach wie vor), dass der Beschuldigte seinem Vater nicht nur bei der Überwindung sprachlicher Schwierigkeiten half, sondern primär er es war, der die Kranken- geschichte erläuterte, was er auch nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 6 S. 4). d) Indem der Beschuldigte zusammen mit C.________ die Fragebögen ausfüllte sowie zudem eigenhändig unterzeichnete und anlässlich der Konsul- tation bei Dr. med. I.________ die Krankengeschichte seines Vaters erläuter- te, ist zumindest von einem konkludenten gemeinsamen Tatentschluss in Be- zug auf die Revision 2013 auszugehen. Ebenfalls wirkten der Beschuldigte C.________ bei der Tatausführung zusammen. Zutreffend ist zwar, dass C.________ zuvor jahrelang unrechtmässig Leistungen bezog resp. auf deren Bezug hinwirkte, ohne dass dabei der Beschuldigte mitwirkte. Allerdings ist, wie erwähnt, umgekehrt nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb der Beschul- digte anlässlich der Revision auf einmal tätig wurde, obwohl C.________ dies zuvor stets alleine tat. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 nicht ohne Grund mitwirkte, zumal zwecks Bestätigung der angeblichen Einschränkungen bei C.________ immerhin eine neue Hausärztin aufgesucht werden musste, wobei die erste angefragte Ärztin, Dr. med. H.________, dies nicht tat. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem unter- geordneten Tatbeitrag des Beschuldigten gesprochen werden. Folglich spricht der objektive Tatbeitrag des Beschuldigten grundsätzlich für die Annahme von Mittäterschaft. Allerdings kann, wie nachstehend unter E. 2e auszuführen sein wird, in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte die Tat als eigenes Delikt wollte. In jedem Fall sind aber die Vor- aussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt, da das gemeinsame Ausfüllen und die eigenhändige Unterzeichnung der Formulare sowie das Erläutern der Krankengeschichte anlässlich der Konsultation bei Dr. med. I.________ den Kantonsgericht Schwyz 20 betrügerischen Leistungsbezug von C.________ auch nach dem Revisions- verfahren förderten. Namentlich musste die neue Hausärztin Dr. med. I.________ von den angeblichen Beeinträchtigungen von C.________ über- zeugt werden, was sowohl durch die Angaben in den Formularen als auch durch die Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der ärztlichen Konsultati- on erfolgte. e) In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, wie das Bundes- gericht in für das Kantonsgericht verbindlicher Weise feststellte, dass der Be- schuldigte für seinen Vater handelte und für sich keinen direkten Vorteil erziel- te resp. ohne eigene Bereicherungsabsicht gehandelt habe (vgl. zit. Ur- teil 6B_333/2018 E. 2.4.1 f.). In diesem Zusammenhang fraglich ist, inwieweit der Beschuldigte jedoch indirekt vom Betrug seines Vaters profitierte, was für einen zu eigen gemachten Vorsatz sprechen würde. Laut den Aussagen des Beschuldigten unterstütze er die Eltern finanziell; so bezahle er den gesamten Mietzins der (damals) gemeinsam bewohnten Wohnung und leiste des Weite- ren monatliche Beiträge zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 1‘600.00. Es seien „seit dem Ganzen hier“ mehr Kosten auf die Eltern zugekommen, auch erhielten sie keine Ergänzungsleistungen mehr (BVP S. 6 f.). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Eltern nach dem Wegfall der zu Unrecht bezogenen Leistungen vermehrt unterstützte. Hätte der Vater bereits im Zuge der Revisi- on 2013 keine Leistungen mehr erhalten, dürfte zwar anzunehmen sein, dass der Beschuldigte seine Eltern bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Einstellung der Bezüge resp. der Einleitung des Strafverfahrens vermehrt unterstützt hätte. Allerdings fehlen diesbezüglich sowohl in der Anklage als auch in den Akten konkrete Angaben insbesondere zu den Lebenshaltungs- kosten der Eltern, aber auch zu den damaligen finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten. Jedenfalls kann daraus nicht zu Ungunsten des Beschuldigten geschlossen werden, er habe den Betrug als eigenes Delikt gewollt. Weitere Hinweise hierfür lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Tat des Vaters lediglich als Gehilfe fördern wollte. Kantonsgericht Schwyz 21 Dabei musste der Beschuldigten aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens von C.________ um die Täuschung wissen. Denn er bestritt nie, gewusst zu haben, dass sein Vater in der Lage war zu tanzen. Er räumte auch ein, bei mindestens einem Hochzeitsfest, auf dem C.________ tanzte, selber dabei gewesen zu sein (U-act. 10.2.09 Fragen 35 und 36 S. 13 f.). Somit wusste der Beschuldigte um das unterschiedliche Verhalten seines Vaters in der Heimat und in der Schweiz. Auch hatte er keine Erklärung dafür, weshalb er das Re- visionsformular nicht bloss ausfüllte, sondern auch noch unterzeichnete (BVP S. 10). Es ist auch nicht einzusehen, dass er im Tatzeitpunkt im Jahr 2013, das heisst als 35-jähriger Erwachsener mit einer medizinischen Ausbil- dung als Krankenpfleger und mit einer gewissen Lebenserfahrung, dem Ver- halten seines Vaters immer noch unkritisch begegnet sein will. Damit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Angaben betreffend Hilflosigkeit in alltäg- lichen Verrichtungen so nicht zutreffen und dazu führen, dass der Vater auf- grund dessen weiterhin Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erhält, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten Gehilfenschaft zur Last zu legen. f) Nach Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigen- schaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Zwar wusste der Beschuldigte vorliegend um das gewerbsmässige Handeln des Vaters, jedoch handelte er selber, wie das Bundesgericht ver- bindlich erwog, nicht gewerbsmässig und ohne eigene Bereicherungsabsicht Folglich ist der Beschuldigte lediglich der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend Ausfüllen des Fragebogens im Juli 2013) resp. Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (betreffend Aus- füllen des Fragebogens im Oktober 2013 und Unterstützung bei Dr. med. I.________) schuldig zu sprechen (vgl. BGer, Urteil 6B_207/2013 vom
- September 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 265 E. 3). Kantonsgericht Schwyz 22
- Infolge der Modifikation des Schuldspruches ist das Strafmass neu fest- zulegen. a) Der Strafrahmen für Betrug umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). b) Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom 19. Ju- ni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionen- rechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Gelds- trafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlas- sen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Ver- gleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrak- ten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Kantonsgericht Schwyz 23 Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objek- tiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, wel- ches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage dar- stellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen). Vorliegend kann die Frage des zeitlich anwendbaren Rechts offenbleiben, denn, wie sich nachstehend ergibt, wird die neu auszufällende Geldstrafe oh- nehin unter 180 Tagessätze zu liegen kommen. c) Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente an, dass der Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, um seinem Vater den Be- trug zu ermöglichen, jedoch habe sich dieser auf den zeitlich jüngeren Teil der Tat ab Juni 2013 beschränkt und betreffe lediglich einen Deliktsbetrag von Fr. 16‘380.00. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere leicht. Gleich verhal- te es sich mit der subjektiven Tatschwere; der Beschuldigte habe sich in den Dienst seines Vaters gestellt und er habe unter einem gewissen Abhängig- keitsverhältnis gestanden. Er habe für seinen Vater gehandelt und durch die Tat für sich selber keinen direkten Vorteil erzielt. In Bezug auf die Täterkom- ponenten sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einschlägig vorbestraft sei. Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich (an- gefocht. Urteil E. II./3.). Diesen Strafzumessungsfaktoren schliesst sich die Strafkammer grundsätzlich auch im zweiten Rechtsgang an, jedoch einerseits mit der (bereits im ersten Rechtsgang berücksichtigten) Einschränkung, dass das fehlende Geständnis zumindest in casu nicht als Straferhöhungsgrund anzusehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4, wonach fehlende Einsicht straferhöhend berücksichtigt werden kann, soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht nur bestreitet, sondern das Opfer weiter demütigt; vgl. Urteil vom 6. Februar 2018 E. 4e) und andererseits neu mit der Kantonsgericht Schwyz 24 Modifikation, dass der Beschuldigte zwar einen relevanten Tatbeitrag leistete, er jedoch lediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter agierte und es sich beim Ausfüllen des Fragebogen und Zustellen zur Bestätigung an Dr. med. H.________ im Juli 2013 um einen Versuch handelte. Weitere relevante Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der Verteidi- gung auch nicht geltend gemacht. d) Die Verteidigung will die lange Verfahrensdauer, insbesondere des bun- desgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, als strafmindernd berücksichtigt ha- ben (KG-act. 6 S. 5). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Krite- rien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dring- lichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder ge- richtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeit- lücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung et- Kantonsgericht Schwyz 25 was rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Mona- ten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwer- deinstanz (BGer, Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273). In casu nahm das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht rund 14 Monate in Anspruch, welche Verfahrensdauer jedoch nicht aussergewöhnlich ist. Zudem sind in den Ver- fahren vor Strafgericht und Kantonsgericht keine übermässig langen Zeit- spannen mit allenfalls von den Gerichtsbehörden zu verantwortender Untätig- keit erkennbar. Auch macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend, das Ver- fahren belaste ihn aussergewöhnlich stark, zumal ihm keine Freiheitstrafe droht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Gesamtbetrach- tung nicht ersichtlich, so dass sich eine zusätzliche Strafreduktion aus diesem Grund nicht rechtfertigt. e) Insgesamt erachtet die Strafkammer für den Schuldspruch wegen Be- trugs resp. Betrugsversuchs aufgrund der vorstehend dargelegten Strafzu- messungsfaktoren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. f) Wie bereits im Urteil vom 6. Februar 2018 erwogen, ändert sich in Be- zug auf die Tagessatzhöhe in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter be- stimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00 (vgl. nArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Bemessung unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Steuern etc. von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von ca. Fr. 6‘500.00 und Schulden in der Höhe von Fr. 20‘000.00 aus (angefocht. Ur- teil E. II./3.). Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, netto Fr. 10‘000.00 exkl. 13. Monatslohn zu verdienen und Kantonsgericht Schwyz 26 keine Schulden mehr zu haben (BVP S. 6 und 7). Das im Vergleich zum erst- instanzlichen Verfahren deutlich höhere Einkommen und die nicht mehr vor- handenen Schulden wiegen die zusätzlich angegeben Unterstützungsleistun- gen zugunsten der Eltern von monatlich zwischen Fr. 1‘000.00 bis Fr. 1‘600.00 und eines Neffen (EUR 200 bis EUR 400.00 pro Semester) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte den Mietzins der gemeinsamen Woh- nung mit den Eltern von Fr. 2‘300.00 nach eigenen Angaben nun alleine be- streitet, ohne Weiteres auf. Im Übrigen nannte die Verteidigung weder im ers- ten noch im zweiten Rechtsgang zusätzliche, für die Bemessung der Tages- satzhöhe relevanten Umstände. Es drängen denn auch im zweiten Rechts- gang keine ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten auf. Somit bleibt es bei Tagessatzhöhe von Fr. 150.00. g) Wie eingangs erwähnt, bleibt es bei der bedingten Strafe. Was die Dau- er der Probezeit anbelangt, verlangt die Verteidigung eine solche von drei Jahren mit der Begründung, der Beschuldigte habe sich nun seit rund sechs Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen (KG-act. 6 S. 5). Auch wenn sich der Beschuldigte während der letzten sechs Jahre wohlverhielt, vermag dies den Umstand der einschlägigen Vorstrafe nicht aufzuwiegen, so dass es bei der vierjährigen Probezeit zu bleiben hat.
- Die Verteidigung beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen und des Untersuchungsverfahrens seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (BGer, Urteil 6B_523/2014 und 6B_524/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3 m.H. auf BGer, Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4 m.w.H.). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs Kantonsgericht Schwyz 27 nach Art. 426 Abs. 1 StPO gründet auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (zit. Urteil 6B_523/2014 und 6B_524/2014 m.H. u.a. auf BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Vorliegend wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht freigesprochen; vielmehr geht die Strafkammer letztlich von Gehilfenschaft aus. Dass kosten- verursachende unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen erfolgt sind, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Damit sind die erstin- stanzlichen Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO nach wie vor dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- a) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive zweiter Rechtsgang, welcher zu Lasten des Staates geht – tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen teilweise durch, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Hälfte der Gerichtsgebühr nebst den Kosten der Anklage- vertretung aufzuerlegen, im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates. b) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädi- gung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Es gilt der Grundsatz, dass bei Aufer- legung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Werden die Kosten nur teilweise auf die Staatskasse genommen, hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf Entschä- digung im selben Umfang (BGer, Urteil 6B_966/2016 vom 26. April 2017 Kantonsgericht Schwyz 28 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der erbetene Verteidiger macht gesamthaft Aufwendungen von Fr. 5'520.00 (exkl. MWST) geltend (Proz. Nr. STK 2016 36, KG-act. 25/2 S. 9; Proz. Nr. STK 2019 32, KG-act. 6 S. 5). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Zwar reichte der Verteidiger keine spezifizierte Kostennote ein, so dass die Vergütung grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Jedoch erscheint eine Gesamtentschädigung von Fr. 5'520.00 in Berücksichtigung des genannten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich Wichtigkeit der Streitsache, des notwendigen Zeitaufwands und ihrer Schwierigkeit –noch als angemessen. Die Entschädigung des erbetenen Verteidigers ist daher auf Fr. 2’760.00 (= ½ von Fr. 5'520.00) resp. unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteu- er auf pauschal Fr. 2'900.00 festzulegen. c) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;- Kantonsgericht Schwyz 29 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene vorinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
- A.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie Betrugsver- suchs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
- A.________ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufge- schoben.
- Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlagnahm- te E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7‘181.10, beste- hend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘350.50 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 4‘830.60, werden A.________ auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ zur Hälfte (Fr. 2‘200.00) auferlegt. Die Kantonsgericht Schwyz 30 übrigen Kosten von Fr. 2‘200.00 sowie die Kosten des zweiten Rechts- ganges von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
- A.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse reduziert mit Fr. 2‘900.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
- Die Entschädigung von Fr. 2‘900.00 wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2‘200.00 verrechnet. Der Restbe- trag von Fr. 700.00 wird dem Beschuldigten aus der Kantonsgerichts- kasse ausbezahlt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justiz- vollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 15. Juli 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 12. Juli 2019 STK 2019 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend gewerbsmässiger Betrug; 2. Rechtsgang (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016, SGO 2016 5);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 14. Januar 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Straf- gericht des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) we- gen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (Anklageziffern 1-2). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt, soweit im Berufungsverfahren noch relevant:
1. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB, (…)
2. eventualiter der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG, (…) bei folgendem Sachverhalt:
a. Relevante Vorgeschichte Seit den Jahren 1993 und 1994 lag der IV-Stelle Schwyz zum Mit- beschuldigten C.________, Vater des Beschuldigten, ein Antrag für den Erhalt einer IV-Rente vor, nachdem an C.________ der Verdacht eines Hirnschlags (cerebrovasculärer Insult) mit linkssei- tiger Körperlähmung (Hemisyndrom links), mit ausgeprägten, stati- onär verbleibenden Lähmungen (Restparese) und leichter Ge- sichtslähmung (facilisparese links) diagnostiziert wurden. Anlässlich der damaligen ärztlichen Konsultationen wurde festge- halten, C.________ sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf ei- nen Rollstuhl angewiesen. Dies nachdem bei ihm am 4. Septem- ber 1993 ein plötzlicher Bewusstseinsverlust aufgetreten sein soll, wobei jedoch eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) oder ein anderer pathologischer Befund gemäss Universitätsspital ausge- schlossen werden konnte. Mit Arztbericht vom 10. Juni 1994 hielt Dr. med. E.________ ge- genüber der IV-Stelle Schwyz fest, C.________ sei weiterhin links- seitig gelähmt und sein Zustand stationär. Auch anlässlich eines Kuraufenthalts C.________ in Leukerbad VS konnten keine Hin-
Kantonsgericht Schwyz 3 weise auf eine organische Läsion gefunden werden, weshalb die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) der Bewegung und der Sinnesempfindung mit dissoziativen Krampfan- fällen gestellt wurde. Gestützt darauf sei mit einer weiteren, even- tuell dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Am 9. Mai 1994 fand eine Abklärung der IV-Stelle Schwyz bei C.________ zuhause an der F.________strasse xx, Einsiedeln SZ, statt, wobei C.________ die vorgenannten Leiden, Gebrechen und Einschränkungen im Alltag bestätigte. Mit Arztbericht vom 29. Januar 1995 bestätigte Dr. med. E.________ seine bisherigen Feststellungen am Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz. Mit Formular vom 22. April 1995 beantragte C.________ nebst der bereits erhaltenen IV-Rente auch eine Hilflosenentschädigung und gab dazu an, seit November 1993 im Alltag an folgenden Ein- schränkungen zu leiden resp. bei folgenden alltäglichen Verrich- tungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein:
- beim An-/Auskleiden,
- teilweise auch beim Aufstehen, Absitzen und Liegen,
- beim Zerkleinern der Nahrung insb. beim Zerkleinern von Fleisch,
- teilweise beim sich Waschen, Baden und Duschen,
- bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen ge- stützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen werden müsse,
- er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwa- chung, wobei die Familie diese Überwachung seit November 1993 gewährleiste. Diese Angaben liess sich C.________ gestützt auf Arztbesuche durch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. E.________, ärztlich bestätigen. Im Beisein seiner damaligen Nachbarin G.________ machte C.________ zu seinen Gebrechen und Leiden noch detail- liertere Angaben, so etwa dass er
- seine linke Körperhälfte nicht einsetzen könne,
- Hilfe beim Aufstehen benötige, wenn er mehr als eine Stunde in der gleichen Position verharrt habe,
- beim Zerkleinern fester Nahrung Hilfe benötige,
- auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft benötige, weil er sich nicht positionieren könne und Angst habe, umzukippen,
- beim Treppensteigen immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei,
- ständiger Überwachung bedürfe, weil er ständiger Sturzgefahr ausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke und so das Gleichgewicht verliere. Darüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehen- dem Bewusstseinsverlust erlitten.
Kantonsgericht Schwyz 4 Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. September 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren Grades eingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den
1. September 1994 festgelegt. Bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen einer Kinderrente für den Beschuldigten (Sohn A.________) wurde C.________ schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhält- nisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zur Folge haben können, unverzüglich zu melden ist. Für die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zu C.________ einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med. E.________, ein. Dieser teilte der IV-Stelle Schwyz am 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten Konsultation vom 1. Oktober 1997 mit C.________ mit, dass der Gesundheits- zustand C.________ stationär geblieben und dass dieser nach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der Fortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der Hilflosenent- schädigung auch weiterhin angezeigt erscheine. Am 26. Januar 1998 teilte auch C.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz un- terschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den folgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
- An-/Auskleiden,
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen,
- Körperpflege,
- Fortbewegung,
- auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen. Gestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle C.________ mit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine 100%-ige Renten- bedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV- Stelle Schwyz C.________ auf die geltenden Meldepflichten hin. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten. Sicher in der Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon früher ging es C.________ gesundheitlich derart gut, dass er in der Lage war,
- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rau- chen,
- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unter- stützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
Kantonsgericht Schwyz 5
- ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
- zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgiebig, zeitlich lang andau- ernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen,
- ohne Hilfe und Unterstützung auf einem Pferd zu reiten,
- schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrich- ten,
- gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkung wahrzunehmen,
- in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen. All diese Umstände und Zeugnisse der Leistungsfähigkeit resp. Veränderungen in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit mel- dete C.________ weder den befassten Ärzten, noch der IV-Stelle Schwyz, der EL-Stelle Schwyz oder einem anderen Leistungser- bringer. Im März 2001 führte die IV-Stelle Schwyz die zweite Rentenrevisi- on durch, wozu C.________ am 4. April 2001 unterschriftlich an- gab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig und im bisher geschilderten Umfang bei All- tagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dr. med. E.________, bestätigte am 26. April 2001 diesen Zustand gestützt auf seine letzte ärztliche Konsultation mit C.________ vom 2. Ok- tober 2000. Gestützt auf diese Angaben anerkannte die IV-Stelle Schwyz gegenüber C.________ weiterhin eine 100%-ige Renten- bedürftigkeit sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; abermals wies ihn die IV-Stelle Schwyz auf die bestehenden Mel- depflichten hin. In der Zeit zwischen Juli 2004 und Juli 2014 lebte C.________ ausschliesslich von
- IV-Rentenleistungen (resp. ab Juli 2011) AHV-Renten- leistungen),
- BVG-Leistungen,
- Hilflosenentschädigungen,
- Ergänzungsleistungen und
- Zusatzleistungen, in der Höhe von total CHF 590‘705.55 resp. monatlich im Durch- schnitt etwas mehr als CHF 4‘881.85, auf die er aufgrund seines tatsächlich guten Gesundheitszustandes keinerlei Anspruch hatte.
b) Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten Per 1. Juni 2013 leitete die SVA Zürich (buchhalterische betrachtet auch stellvertretend für die Ausgleichskasse resp. AHV- Stelle Schwyz) gegen C.________ eine Revision zur Hilflosenentschädi- gung (HE) ein. Am oder um den 8. Juli 2013 füllte der Beschuldigte zusammen mit und für seinen Vater C.________ den Revisions-
Kantonsgericht Schwyz 6 fragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und C.________ gemeinsam wahrheitswidrig an, C.________ benötige im Alltag Hil- fe,
- beim An-/Auskleiden,
- bei der Körperpflege,
- bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontak- te,
- beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, wenn die Beschwer- den phasenweise zunehmen resp. stärker seien,
- beim Verrichten der Notdurft inklusive dem Ordnen der Klei- dung und der Körperreinigung nach dem Verrichten der Not- durft,
- ferner bedürfe er der medizinisch-pflegerischen Hilfe sowie Überwachung sowohl tagsüber wie auch nachts, man müsse ihm die Medikamente verabreichen, da er sonst die Einnahme vergesse; die Familienmitglieder Ehefrau, Sohn (Beschuldigter) und Tochter würden diese Hilfeleistungen erbringen. Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisi- onsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater C.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wieder- kehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können. Diesen inhaltlich gezielt falsch ausgefüllten Fragebogen stellte der Beschuldigte zeitlich direkt danach Dr. med. H.________, einer ihm damals schon seit längerem bekannten Ärztin zu, damit diese im irrigen Glauben, C.________ gehe es medizinisch tatsächlich derart schlecht, den ärztlichen Teil des Formulars ausfüllen und die Leiden und Gebrechen C.________ bestätigen und die Bestäti- gung der AHV-Stelle der SVA Zürich zustellen sollte. Dr. med. H.________ füllte den Fragebogen allerdings nicht aus, weil ihr der Aufwand der vollständigen Abklärung zum Zustand C.________ zu aufwändig war und weil ihr dazu überdies die not- wendigen Akten fehlten. Als Reaktion auf diese Verweigerungshal- tung wechselte C.________ den Hausarzt resp. die Hausärztin. Am oder um den 10. Oktober 2013 füllte der Beschuldigte aber- mals zusammen mit und für seinen Vater C.________ den Revisi- onsfragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und C.________ abermals gezielt wahrheitswidrig und analog zum ers- ten Revisionsfragebogen an, C.________ sei bisher bei folgenden alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
- je nach gesundheitlichem Zustand beim An- und Auskleiden,
- beim Essen resp. ihm müssten Essen und Trinken hergerichtet werden,
- bei der Körperpflege,
- bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontak- te,
- beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen,
Kantonsgericht Schwyz 7
- beim Verrichten der Notdurft resp. dem Ordnen der Kleider da- nach, der Körperreinigung und teilweise beim Überprüfen der Reinlichkeit. Ferner gaben sie wahrheitswidrig an, C.________ benötige tags und nachts medizinisch-pflegerische Hilfe, nehme täglich Medika- mente ein, fürchte sich vor krankheitsbedingten Stürzen und die Familienangehörigen würden die Hilfestellungen leisten. Den Fragebogen mit diesen inhaltlich falschen Angaben unter- zeichnete der Beschuldigte am 10. Oktober 2013 eigenhändig als Vertreter seines Vaters C.________, obwohl er wusste, dass die- ser – wie bereits in den Jahren zuvor – in der Lage war
- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakspfeife zu rau- chen, die Hand also für normale Alltagshandlungen einsetzen konnte,
- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unter- stützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
- ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
- zu verschiedenen Zeitpunkten auf Hochzeitsfeiern, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen, so dass auch keinerlei Sturzgefahr oder Einschränkung in der Motorik bestanden,
- ohne Hilfe und Unterstützung Dritter auf einem Pferd zu reiten, so dass Kraft und Motorik einwandfrei intakt waren,
- schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrich- ten,
- gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkungen wahrzunehmen,
- in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Umstände, dass es sich bei den von ihm im Revisionsformular gemachten Angaben über seinen Vater C.________ um inhaltlich falsche Auskünfte handelte. Dennoch stellte der den Fragebogen zeitnah nach dem Ausfüllen der neu als Hausärztin ausgewählten Dr. med. I.________, zur medizinischen Überprüfung und Bestätigung zu. Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisi- onsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater C.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wieder- kehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2013 bei Dr. med. I.________ gab sich der Mitbeschuldigte C.________ wie vorangehend beschrieben als im Alltag stark eingeschränkte Per- son und der Beschuldigte unterstützte seinen Vater dabei in der Arztpraxis nicht nur dahingehend, ihm als Übersetzer behilflich zu sein, sondern darüber hinaus auch, indem er dessen angebliche, inhaltlich eben nicht korrekte Krankenvorgeschichte erläuterte und bestätigte und seinen Vater C.________ auch bei der Fortbewe-
Kantonsgericht Schwyz 8 gung in der Arztpraxis und deren Umgebung aktiv unter dem Arm stützte, obwohl C.________ auf diese Unterstützung beim Gehen gar nicht angewiesen war. Dies tat der Beschuldigte, um Dr. med. I.________ in den irrigen Glauben zu versetzen, seinem Vater C.________ gehe es gesundheitlich derart schlecht und dieser sei auf derart weitreichende Hilfe im Alltag angewiesen. Gestützt auf das täuschende Verhalten des Beschuldigten in Kom- bination mit jenem C.________, der seinen schlechten Zustand ak- tiv vorgaukelte, im irrigen Glauben, C.________ gehe es tatsäch- lich gesundheitlich so schlecht, wie selber erlebt und beschrieben erhalten, und im Unwissen um den tatsächlich guten Gesundheits- zustand C.________, bestätigte Dr. med. I.________ gleichentags, d.h. am 10. Oktober 2013 gegenüber der AHV-Stelle der SVA Zürich den nach wie vor schlechten Gesundheitszustand C.________. Der Beschuldigte und C.________ erwirkten so ge- meinsam ein inhaltlich falsches, ärztliches Attest seitens Dr. med. I.________. Gestützt auf die in die Irre geleiteten Befunde seitens Dr. med. I.________ anerkannte die SVA Zürich ebenfalls im Unwissen um die wahren Umstände weiterhin den Anspruch C.________ auf ei- ne Hilflosenentschädigung mittleren Grades, so dass ihm die Aus- gleichskasse im irrigen Glauben, dass es C.________ tatsächlich gesundheitlich schlecht gehe, folgende Leistungen ausbezahlte: IV-Stelle Schwyz / Ausgleichskasse Schwyz CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.06.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.07.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 07.08.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 05.09.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.10.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.11.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 05.12.2013 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 08.01.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.02.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 06.03.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.04.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 07.05.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 05.06.2014 CHF 1'170.00 HE (exkl. AHV) 04.07.2014 CHF 16‘380.00 Total Durch das vorgenannte Mitwirken des Beschuldigten erlangte des- sen Vater C.________ zwischen Juni 2013 und Juli 2014 (14 Mo- nate) in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz to- tal CHF 16‘380.00 resp. monatlich CHF 1‘170.00. Diese Leistun- gen resp. Geldbeträge zahlte die Ausgleichskasse Schwyz C.________ jeweils auf sein Sparkonto O.________ (Bank I), Kto- Nr. yy, aus. Diese Geldbeträge stellten einen wesentlichen Anteil von C.________ monatlichem Einkommen dar, da er nebst dem un- rechtmässigen Leistungsbezug keiner Arbeitstätigkeit nachging
Kantonsgericht Schwyz 9 und bloss eine AHV-Rente von monatlich CHF 997.00 und eine BVG-Rente von monatlich CHF 839.00 erhielt. Bei seinem vorangehend beschriebenen, täuschenden Verhalten (gemeint: in der Arztpraxis Dr. med. I.________ und beim Ausfül- len der beiden Revisionsformulare mit den falschen Angaben) war dem Beschuldigten aus der (Kranken-)Vorgeschichte seines Va- ters C.________ bewusst, dass er durch sein eigenes Verhalten für seinen Vater zu Unrecht wiederkehrende Versicherungsleistun- gen zu erlangen half, auf die dieser keinerlei Anspruch hatte und die einen wesentlichen Teil des Einkommens seines Vaters dar- stellten. Am 28. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kan- tons Schwyz statt, wobei gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten C.________ verhandelt wurde. Die anwesenden Parteien stellten dabei fol- gende Anträge (Vi-act. 11): Staatsanwaltschaft
1. Der Angeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
3. Die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe sei auf 5 Jahre fest- zusetzen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
5. August 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je CHF 120.00, total CHF 4‘800.00, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären.
5. [Herausgabe].
6. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2‘350.50 seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Verteidigung.
Kantonsgericht Schwyz 10 Verteidigung
1. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu ent- schädigen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Urteil vom 28. April 2016 entschied das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich am 5. Au- gust 2011 bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen und es wird deren Vollzug angeordnet.
5. [Beschlagnahme].
6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60 Total Fr. 7‘181.10 werden A.________ auferlegt. 7.-8. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Proz. Nr. STK 2016 36, KG-act. 3):
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1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollum- fänglich zu entschädigen. Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und desjenigen von STK 2016 35 auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Am 9. Februar 2016 (recte: 2017) beantragte die Verteidigung, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten C.________ einzuholen sei (KG-act. 9). Mit Verfü- gung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (KG-act. 12). Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend C.________ ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Kon- versionsstörung an (Dossier STK 2016 35, KG-act. 18). Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. L.________ ging dem Kantonsgericht am
13. November 2017 zu (Dossier STK 2016 35, KG-act. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anläss- lich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten (KG-act. 19). Am 19. Dezember 2017 fand vor Schranken des Kantonsge- richts die Berufungsverhandlung statt, wobei gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten C.________ verhandelt wurde, welcher der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Die Verteidigung von A.________ stellte folgende Anträge (KG-act. 25, Beilage 2):
1. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
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2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen ange- messen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass der Mitbeschuldigte C.________ noch persönlich zu befragen sei und das Urteil gegen A.________ bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betref- fend C.________ ausgesetzt werde (KG-act. 26). Mit zweiter Vorladung vom
28. Dezember 2017 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren auf den
16. Januar 2018 zur Befragung von C.________, Stellungnahme hierzu und Schlusswort von C.________ geladen, wobei der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet wurden und ihnen angezeigt wurde, dass bei Fernbleiben Verzicht auf Teilnahme und Stel- lungnahme zur Befragung des Mitbeschuldigten C.________ angenommen werde (KG-act. 27). Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung gegen C.________ am 16. Januar 2018 erschien dieser unentschuldigt nicht und der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger blieben der Verhandlung fern (Dossier STK 2016 35, KG-act. 62). Mit Beschluss von eben diesem Datum räumte die Strafkammer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bemessung der Sanktion ein, nachdem die mit BG vom 19. Juni 2015 beschlossenen Ände- rungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts (Änderungen des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 in Kraft traten (KG-act. 29). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellung- nahme (KG-act. 30); die Verteidigung liess sich gleichentags dazu vernehmen (KG-act. 31). Am 6. Februar 2018 erkannte die Strafkammer des Kantonsge- richts wie folgt:
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1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 ersatzlos aufgehoben und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 betraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlag- nahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60 Total Fr. 7‘181.10 werden A.________ auferlegt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ auferlegt. 3.-4. [Rechtsmittel und Zustellung]. C. Gegen das am 15. Februar 2018 versandte begründete Urteil des Kan- tonsgerichts erhob der Beschuldigte am 19. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 37/1):
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantona- len Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizu- sprechen und stattdessen der Gehilfenschaft zum Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Zur Neu-
Kantonsgericht Schwyz 14 vornahme der Strafzumessung und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_333/2018 vom 23. April 2019 wie folgt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kan- tonsgerichts Schwyz vom 6. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 auferlegt.
3. Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesge- richtliche Verfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
4. [Mitteilung]. D. Mit Verfügung vom 29. April 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts für den zweiten Rechtsgang das schriftliche Verfahren an und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu Proz. Nr. STK 2019 32). Die kan- tonale Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2019 auf eine Stellungnahme (KG-act. 3). Die Verteidigung äusserte sich mit Eingabe vom
24. Mai 2019 (KG-act. 6). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 7). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
Kantonsgericht Schwyz 15 in Erwägung:
1. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung be- gründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen In- stanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom
3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).
b) Das Bundesgericht beurteilte den Schuldspruch wegen gewerbsmässi- gen Betrugs als bundesrechtswidrig. Es erwog, dass der Vater des Beschul- digten, C.________, zwar über Jahre hinweg Leistungen bezogen habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe und damit einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Jedoch würden die jeweiligen unrechtmässigen Leistungsbezüge, die aufgrund einer einzigen Täuschung erbracht worden seien, für sich keine betrügerische Tätigkeit dar- stellen. Dass der Beschuldigte den Revisionsfragebogen zweimal ausgefüllt und unterschrieben sowie seinen Vater einmal bei dessen Hausärztin begleitet habe, genüge weder in Bezug auf Zeit und Mittel noch hinsichtlich der Häufig- keit zur Bejahung des Qualifikationsmerkmals des gewerbsmässigen Han- delns. Es handle sich „lediglich“ um eine zweimalige Tatbegehung, nachdem es beim ersten Mal bei einem Versuch geblieben sei. Zudem fänden sich gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts keine Umstände, aus denen auf die Absicht des gewerbsmässigen Handelns geschlossen werden könne. So habe das Kantonsgericht nicht festgestellt, dass der Beschuldigte beab- sichtigt habe, in Zukunft regelmässig beim Sozialversicherungsbetrug des
Kantonsgericht Schwyz 16 Vaters mitzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit setze aber eigennütziges Handeln voraus, das heisst der Täter müsse zumindest mittelbar Einnahmen anstreben. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen habe der Beschuldigte aber für seinen Vater gehandelt und keinen direkten Vorteil für sich erzielt. Das Kantonsgericht werde neu zu beurteilen haben, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch ohne eigene Berei- cherungsabsicht noch als ein in Mittäterschaft begangener oder lediglich un- terstützter Betrug qualifiziert werden könnten (zit. Urteil 6B_333/2018. E. 2.4.1. und 2.4.2).
c) Nach diesen Vorgaben steht der Schuldspruch wegen Betrugs nicht mehr zur Disposition. Neu zu beurteilen bleibt aber, ob der Beschuldigte als Mittäter oder Gehilfe handelte. Ebenfalls neu festzulegen ist das Strafmass resp. die Geldstrafe. Hinsichtlich des Vollzugspunkts ist lediglich die Dauer der Probezeit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen wird es bei einer bedingten Strafe bleiben, da der bedingte Vollzug im Falle einer Verur- teilung vor Kantonsgericht nicht angefochten wurde (vgl. Urteil STK 2016 36 vom 6. Februar 2018 E. 4g). Ebenso nicht mehr Verfahrensgegenstand ist der Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bei einer zweijährigen Probezeit ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 120.00, weil das Kantonsgericht die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 4 bereits im ersten Rechtsgang gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB ersatzlos aufhob (vgl. Urteil vom 6. Februar 2018 E. 4h). Keine Ände- rung ergibt sich ebenfalls betreffend Beschlagnahme (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils). Hingegen ist über die Verlegung der erst- und zwei- tinstanzlichen Verfahrenskosten nochmals zu befinden.
2. a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen
Kantonsgericht Schwyz 17 des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so we- sentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlus- ses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (zit. Urteil 6B_333/2018 E. 2.3.2 sowie BGer, Urteile 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 6B_1070/2014 vom
14. Juli 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäter- schaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemein- same Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer, Ur- teil 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2; BSK StGB I-Forster, 4. A., N 12 zu Art. 24 StGB). Nach Art. 25 StGB ist demgegenüber Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen unter- geordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (zit. Urteil 6B_333/2018 E. 2.3.2 sowie BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Ge- schehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter
Kantonsgericht Schwyz 18 zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (BGer, Urteil 6B_1148/2017 vom
28. September 2018 E. 2.2.4).
b) Die Verteidigung macht geltend, C.________ habe am 22. April 1995 erstmals eine Hilflosenentschädigung beantragt. Zwischen Juli 2004 und Ju- li 2014 habe er Leistungen von Fr. 590‘705.55 bezogen. C.________ habe die Revisionsfragebögen über lange Zeit zunächst jeweils selber unterzeichnet. Er hätte jedoch auch den Fragebogen des Revisionsverfahrens von 2013 ohne Weiteres eigenhändig unterschreiben können. Somit sei in Anbetracht der langjährigen Tatbegehung durch C.________ der Tatbeitrag des Beschuldig- ten, das heisst die Unterzeichnung des Fragebogens, ein klar untergeordne- ter. Dasselbe gelte für die Rolle, welche der Beschuldigte während der einzi- gen Konsultation bei Dr. med. I.________ gespielt habe. Der Beschuldigte habe C.________ lediglich sprachlich unterstützt und sei ihm behilflich gewe- sen, die rund 20-jährige Krankengeschichte zu erläutern. Die Annahme, Dr. med. I.________ hätte das Formular ohne die Angaben des Beschuldigten nicht unterzeichnet, erscheine spekulativ. C.________ habe seinen Gesund- heitszustand über Jahre hinweg ohne das Zutun des Beschuldigten selber schlechter dargestellt als er tatsächlich war, so dass die Tathandlungen des Beschuldigten lediglich als Gehilfenschaft qualifiziert werden könnten. In sub- jektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschuldigte für seinen Vater ge- handelt und keinen eigenen direkten Vorteil erzielt habe, er habe mithin unei- gennützig gehandelt, indem er als Ältester dem Vater seine Hilfe angeboten habe. Er habe die Tat seines Vaters nicht als eigene gewollt (KG-act. 6 S. 2 ff.).
c) In sachverhaltlicher Hinsicht ist von denselben Elementen wie im kan- tonsgerichtlichen Urteil vom 6. Februar 2018 auszugehen (E. 3b). Der Be- schuldigte füllte die beiden Revisionsfragebögen zusammen mit C.________ aus und unterschrieb diese eigenhändig. Nach wie vor ist kein plausibler Grund ersichtlich bzw. wird geltend gemacht, weshalb der Beschuldigte und
Kantonsgericht Schwyz 19 nicht C.________ die Fragebögen unterschrieb. Laut der Aussage von Dr. med. I.________ bezüglich der ärztlichen Konsultation habe der Beschul- digte geholfen, „dass es mit dem Sprechen schneller [gehe]“ und „der Sohn“ habe es „besser gewusst“ (U-act. 10.2.07 Frage 37 S. 10). Daraus folgt (nach wie vor), dass der Beschuldigte seinem Vater nicht nur bei der Überwindung sprachlicher Schwierigkeiten half, sondern primär er es war, der die Kranken- geschichte erläuterte, was er auch nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 6 S. 4).
d) Indem der Beschuldigte zusammen mit C.________ die Fragebögen ausfüllte sowie zudem eigenhändig unterzeichnete und anlässlich der Konsul- tation bei Dr. med. I.________ die Krankengeschichte seines Vaters erläuter- te, ist zumindest von einem konkludenten gemeinsamen Tatentschluss in Be- zug auf die Revision 2013 auszugehen. Ebenfalls wirkten der Beschuldigte C.________ bei der Tatausführung zusammen. Zutreffend ist zwar, dass C.________ zuvor jahrelang unrechtmässig Leistungen bezog resp. auf deren Bezug hinwirkte, ohne dass dabei der Beschuldigte mitwirkte. Allerdings ist, wie erwähnt, umgekehrt nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb der Beschul- digte anlässlich der Revision auf einmal tätig wurde, obwohl C.________ dies zuvor stets alleine tat. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 nicht ohne Grund mitwirkte, zumal zwecks Bestätigung der angeblichen Einschränkungen bei C.________ immerhin eine neue Hausärztin aufgesucht werden musste, wobei die erste angefragte Ärztin, Dr. med. H.________, dies nicht tat. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem unter- geordneten Tatbeitrag des Beschuldigten gesprochen werden. Folglich spricht der objektive Tatbeitrag des Beschuldigten grundsätzlich für die Annahme von Mittäterschaft. Allerdings kann, wie nachstehend unter E. 2e auszuführen sein wird, in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte die Tat als eigenes Delikt wollte. In jedem Fall sind aber die Vor- aussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt, da das gemeinsame Ausfüllen und die eigenhändige Unterzeichnung der Formulare sowie das Erläutern der Krankengeschichte anlässlich der Konsultation bei Dr. med. I.________ den
Kantonsgericht Schwyz 20 betrügerischen Leistungsbezug von C.________ auch nach dem Revisions- verfahren förderten. Namentlich musste die neue Hausärztin Dr. med. I.________ von den angeblichen Beeinträchtigungen von C.________ über- zeugt werden, was sowohl durch die Angaben in den Formularen als auch durch die Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der ärztlichen Konsultati- on erfolgte.
e) In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, wie das Bundes- gericht in für das Kantonsgericht verbindlicher Weise feststellte, dass der Be- schuldigte für seinen Vater handelte und für sich keinen direkten Vorteil erziel- te resp. ohne eigene Bereicherungsabsicht gehandelt habe (vgl. zit. Ur- teil 6B_333/2018 E. 2.4.1 f.). In diesem Zusammenhang fraglich ist, inwieweit der Beschuldigte jedoch indirekt vom Betrug seines Vaters profitierte, was für einen zu eigen gemachten Vorsatz sprechen würde. Laut den Aussagen des Beschuldigten unterstütze er die Eltern finanziell; so bezahle er den gesamten Mietzins der (damals) gemeinsam bewohnten Wohnung und leiste des Weite- ren monatliche Beiträge zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 1‘600.00. Es seien „seit dem Ganzen hier“ mehr Kosten auf die Eltern zugekommen, auch erhielten sie keine Ergänzungsleistungen mehr (BVP S. 6 f.). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Eltern nach dem Wegfall der zu Unrecht bezogenen Leistungen vermehrt unterstützte. Hätte der Vater bereits im Zuge der Revisi- on 2013 keine Leistungen mehr erhalten, dürfte zwar anzunehmen sein, dass der Beschuldigte seine Eltern bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Einstellung der Bezüge resp. der Einleitung des Strafverfahrens vermehrt unterstützt hätte. Allerdings fehlen diesbezüglich sowohl in der Anklage als auch in den Akten konkrete Angaben insbesondere zu den Lebenshaltungs- kosten der Eltern, aber auch zu den damaligen finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten. Jedenfalls kann daraus nicht zu Ungunsten des Beschuldigten geschlossen werden, er habe den Betrug als eigenes Delikt gewollt. Weitere Hinweise hierfür lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Tat des Vaters lediglich als Gehilfe fördern wollte.
Kantonsgericht Schwyz 21 Dabei musste der Beschuldigten aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens von C.________ um die Täuschung wissen. Denn er bestritt nie, gewusst zu haben, dass sein Vater in der Lage war zu tanzen. Er räumte auch ein, bei mindestens einem Hochzeitsfest, auf dem C.________ tanzte, selber dabei gewesen zu sein (U-act. 10.2.09 Fragen 35 und 36 S. 13 f.). Somit wusste der Beschuldigte um das unterschiedliche Verhalten seines Vaters in der Heimat und in der Schweiz. Auch hatte er keine Erklärung dafür, weshalb er das Re- visionsformular nicht bloss ausfüllte, sondern auch noch unterzeichnete (BVP S. 10). Es ist auch nicht einzusehen, dass er im Tatzeitpunkt im Jahr 2013, das heisst als 35-jähriger Erwachsener mit einer medizinischen Ausbil- dung als Krankenpfleger und mit einer gewissen Lebenserfahrung, dem Ver- halten seines Vaters immer noch unkritisch begegnet sein will. Damit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Angaben betreffend Hilflosigkeit in alltäg- lichen Verrichtungen so nicht zutreffen und dazu führen, dass der Vater auf- grund dessen weiterhin Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erhält, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten Gehilfenschaft zur Last zu legen.
f) Nach Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigen- schaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Zwar wusste der Beschuldigte vorliegend um das gewerbsmässige Handeln des Vaters, jedoch handelte er selber, wie das Bundesgericht ver- bindlich erwog, nicht gewerbsmässig und ohne eigene Bereicherungsabsicht Folglich ist der Beschuldigte lediglich der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend Ausfüllen des Fragebogens im Juli 2013) resp. Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (betreffend Aus- füllen des Fragebogens im Oktober 2013 und Unterstützung bei Dr. med. I.________) schuldig zu sprechen (vgl. BGer, Urteil 6B_207/2013 vom
10. September 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 265 E. 3).
Kantonsgericht Schwyz 22
3. Infolge der Modifikation des Schuldspruches ist das Strafmass neu fest- zulegen.
a) Der Strafrahmen für Betrug umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom 19. Ju- ni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionen- rechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Gelds- trafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlas- sen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Ver- gleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrak- ten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Kantonsgericht Schwyz 23 Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objek- tiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, wel- ches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage dar- stellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen). Vorliegend kann die Frage des zeitlich anwendbaren Rechts offenbleiben, denn, wie sich nachstehend ergibt, wird die neu auszufällende Geldstrafe oh- nehin unter 180 Tagessätze zu liegen kommen.
c) Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente an, dass der Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, um seinem Vater den Be- trug zu ermöglichen, jedoch habe sich dieser auf den zeitlich jüngeren Teil der Tat ab Juni 2013 beschränkt und betreffe lediglich einen Deliktsbetrag von Fr. 16‘380.00. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere leicht. Gleich verhal- te es sich mit der subjektiven Tatschwere; der Beschuldigte habe sich in den Dienst seines Vaters gestellt und er habe unter einem gewissen Abhängig- keitsverhältnis gestanden. Er habe für seinen Vater gehandelt und durch die Tat für sich selber keinen direkten Vorteil erzielt. In Bezug auf die Täterkom- ponenten sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einschlägig vorbestraft sei. Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich (an- gefocht. Urteil E. II./3.). Diesen Strafzumessungsfaktoren schliesst sich die Strafkammer grundsätzlich auch im zweiten Rechtsgang an, jedoch einerseits mit der (bereits im ersten Rechtsgang berücksichtigten) Einschränkung, dass das fehlende Geständnis zumindest in casu nicht als Straferhöhungsgrund anzusehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4, wonach fehlende Einsicht straferhöhend berücksichtigt werden kann, soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht nur bestreitet, sondern das Opfer weiter demütigt; vgl. Urteil vom 6. Februar 2018 E. 4e) und andererseits neu mit der
Kantonsgericht Schwyz 24 Modifikation, dass der Beschuldigte zwar einen relevanten Tatbeitrag leistete, er jedoch lediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter agierte und es sich beim Ausfüllen des Fragebogen und Zustellen zur Bestätigung an Dr. med. H.________ im Juli 2013 um einen Versuch handelte. Weitere relevante Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der Verteidi- gung auch nicht geltend gemacht.
d) Die Verteidigung will die lange Verfahrensdauer, insbesondere des bun- desgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, als strafmindernd berücksichtigt ha- ben (KG-act. 6 S. 5). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Krite- rien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dring- lichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder ge- richtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeit- lücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung et-
Kantonsgericht Schwyz 25 was rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Mona- ten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwer- deinstanz (BGer, Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273). In casu nahm das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht rund 14 Monate in Anspruch, welche Verfahrensdauer jedoch nicht aussergewöhnlich ist. Zudem sind in den Ver- fahren vor Strafgericht und Kantonsgericht keine übermässig langen Zeit- spannen mit allenfalls von den Gerichtsbehörden zu verantwortender Untätig- keit erkennbar. Auch macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend, das Ver- fahren belaste ihn aussergewöhnlich stark, zumal ihm keine Freiheitstrafe droht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Gesamtbetrach- tung nicht ersichtlich, so dass sich eine zusätzliche Strafreduktion aus diesem Grund nicht rechtfertigt.
e) Insgesamt erachtet die Strafkammer für den Schuldspruch wegen Be- trugs resp. Betrugsversuchs aufgrund der vorstehend dargelegten Strafzu- messungsfaktoren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.
f) Wie bereits im Urteil vom 6. Februar 2018 erwogen, ändert sich in Be- zug auf die Tagessatzhöhe in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter be- stimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00 (vgl. nArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Bemessung unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Steuern etc. von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von ca. Fr. 6‘500.00 und Schulden in der Höhe von Fr. 20‘000.00 aus (angefocht. Ur- teil E. II./3.). Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, netto Fr. 10‘000.00 exkl. 13. Monatslohn zu verdienen und
Kantonsgericht Schwyz 26 keine Schulden mehr zu haben (BVP S. 6 und 7). Das im Vergleich zum erst- instanzlichen Verfahren deutlich höhere Einkommen und die nicht mehr vor- handenen Schulden wiegen die zusätzlich angegeben Unterstützungsleistun- gen zugunsten der Eltern von monatlich zwischen Fr. 1‘000.00 bis Fr. 1‘600.00 und eines Neffen (EUR 200 bis EUR 400.00 pro Semester) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte den Mietzins der gemeinsamen Woh- nung mit den Eltern von Fr. 2‘300.00 nach eigenen Angaben nun alleine be- streitet, ohne Weiteres auf. Im Übrigen nannte die Verteidigung weder im ers- ten noch im zweiten Rechtsgang zusätzliche, für die Bemessung der Tages- satzhöhe relevanten Umstände. Es drängen denn auch im zweiten Rechts- gang keine ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten auf. Somit bleibt es bei Tagessatzhöhe von Fr. 150.00.
g) Wie eingangs erwähnt, bleibt es bei der bedingten Strafe. Was die Dau- er der Probezeit anbelangt, verlangt die Verteidigung eine solche von drei Jahren mit der Begründung, der Beschuldigte habe sich nun seit rund sechs Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen (KG-act. 6 S. 5). Auch wenn sich der Beschuldigte während der letzten sechs Jahre wohlverhielt, vermag dies den Umstand der einschlägigen Vorstrafe nicht aufzuwiegen, so dass es bei der vierjährigen Probezeit zu bleiben hat.
4. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen und des Untersuchungsverfahrens seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (BGer, Urteil 6B_523/2014 und 6B_524/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3 m.H. auf BGer, Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4 m.w.H.). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs
Kantonsgericht Schwyz 27 nach Art. 426 Abs. 1 StPO gründet auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (zit. Urteil 6B_523/2014 und 6B_524/2014 m.H. u.a. auf BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Vorliegend wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht freigesprochen; vielmehr geht die Strafkammer letztlich von Gehilfenschaft aus. Dass kosten- verursachende unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen erfolgt sind, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Damit sind die erstin- stanzlichen Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO nach wie vor dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive zweiter Rechtsgang, welcher zu Lasten des Staates geht – tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen teilweise durch, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Hälfte der Gerichtsgebühr nebst den Kosten der Anklage- vertretung aufzuerlegen, im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
b) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädi- gung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Es gilt der Grundsatz, dass bei Aufer- legung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Werden die Kosten nur teilweise auf die Staatskasse genommen, hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf Entschä- digung im selben Umfang (BGer, Urteil 6B_966/2016 vom 26. April 2017
Kantonsgericht Schwyz 28 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der erbetene Verteidiger macht gesamthaft Aufwendungen von Fr. 5'520.00 (exkl. MWST) geltend (Proz. Nr. STK 2016 36, KG-act. 25/2 S. 9; Proz. Nr. STK 2019 32, KG-act. 6 S. 5). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Zwar reichte der Verteidiger keine spezifizierte Kostennote ein, so dass die Vergütung grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Jedoch erscheint eine Gesamtentschädigung von Fr. 5'520.00 in Berücksichtigung des genannten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich Wichtigkeit der Streitsache, des notwendigen Zeitaufwands und ihrer Schwierigkeit –noch als angemessen. Die Entschädigung des erbetenen Verteidigers ist daher auf Fr. 2’760.00 (= ½ von Fr. 5'520.00) resp. unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteu- er auf pauschal Fr. 2'900.00 festzulegen.
c) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;-
Kantonsgericht Schwyz 29 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene vorinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie Betrugsver- suchs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufge- schoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlagnahm- te E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und
3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7‘181.10, beste- hend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘350.50 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 4‘830.60, werden A.________ auferlegt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ zur Hälfte (Fr. 2‘200.00) auferlegt. Die
Kantonsgericht Schwyz 30 übrigen Kosten von Fr. 2‘200.00 sowie die Kosten des zweiten Rechts- ganges von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
7. A.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse reduziert mit Fr. 2‘900.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
8. Die Entschädigung von Fr. 2‘900.00 wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2‘200.00 verrechnet. Der Restbe- trag von Fr. 700.00 wird dem Beschuldigten aus der Kantonsgerichts- kasse ausbezahlt.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justiz- vollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 15. Juli 2019 sl